Jeden dritten Tag wird eine Frau in Deutschland von einem Mann aus ihrem unmittelbaren Umfeld getötet. So geschah es Alia A. Laut Presseberichten wollte sie sich von ihrem Mann trennen. Mit Vollgas raste ein silberner Mercedes am Sonntagnachmittag durch Duisburg, dann steuerte der Fahrer den Wagen plötzlich auf den Gehweg. Dort befand sich seine Frau mit ihrem 17 Monate alten Kind. Er fuhr ungebremst in Mutter und Kind hinein und nahm somit auch den Tod seines Kindes billigend in Kauf. Laut Ermittlern soll der Fahrer dann ausgestiegen sein und auf die Duisburgerin eingeschlagen und eingetreten haben.
Damit aus einem Totschlag ein Mord wird, müssen in Deutschland besondere Mordmerkmale hinzutreten. Denn wenn eine Tötung durch ihre Art und Weise besonders verwerflich ist, sieht das Gesetz eine lebenslange Strafe vor; wird dann noch die besondere Schwere der Schuld verhängt, kommt auch eine vorzeitige Haftentlassung nach 15 Jahren nicht in Betracht.
Deutsche Gerichte tun sich schwer damit, die geschlechtsspezifischen Tatmotive eines Femizids zu erkennen und in der Verurteilung zu berücksichtigen.
Der Bundesgerichthof hat in einem Grundsatzurteil aus dem Jahr 2008 festgestellt, dass niedere Beweggründe dann nicht zwingend vorliegen müssen, wenn die Trennung vom Tatopfer ausgegangen sei und diese Trennung dann zu Gefühlen der Verzweiflung und inneren Ausweglosigkeit geführt hätten. Fühle sich der Täter dann dessen beraubt, was er eigentlich nicht verlieren will, sind seine Beweggründe nicht zwingend besonders verwerflich.
Dabei geht es um Macht und Besitzansprüche in allen gesellschaftlichen Bereichen.
Interessant, wenn das Gericht die mildernden Umstände für den so schändlichen Tatbestand des Femizid direkt mitliefert.
Das Urteil ist ein Schlag ins Gesicht aller Frauen, die sich von ihren Partnern trennen wollen und mit einer Gewalteskalation rechnen müssen. Handelt der Täter nach dem Prinzip „Wenn ich dich nicht haben kann, dann soll dich ebenfalls kein anderer haben“ müssen Gerichte nicht zwingend das Mordmerkmal niedere Beweggründe annehmen. Es bleibt in vielen Fällen dannur nur noch die Heimtücke.
Doch in vielen Teilen der Welt, so auch in Deutschland, fehlt es weiterhin an Bewusstsein, Prävention und angemessener Ahndung.
Der Gesetzgeber in Deutschland hat es in der Hand, Frauenhass als strafschärfendes Motiv in das Strafgesetzbuch aufzunehmen. Auch die deutsche Rechtsprechung muss sich in diese Debatte einbringen, da sie maßgeblich mitgestaltet, welches Verständnis von geschlechtsbezogener Gewalt in den Strafverfolgungsbehörden vorherrscht. Es kommt darauf an, wie das Strafgesetz ausgelegt und angewandt wird: ob letztlich Frauenhass als strafschärfendes Motiv unumstößlich anerkannt oder ob dem Täter seine „emotionale“ Bindung zu seiner (von ihm doch getöteten) Frau weiterhin als mildernder Umstand zugesprochen wird.
Die AG Frauen in der SPD Duisburg fordert die Bundesregierung daher auf, endlich zu handeln und die notwendigen Anpassungen in den Strafgesetzen vorzunehmen. Femizide müssen ausnahmslos als Mord geahndet werden.
Denn wir alle sollten dies Problem erkennen und somit müssen wir es gemeinsam bekämpfen!
Kommentar von Martina Stecker